Das Sparbuch – Wer kann die Auszahlung verlangen?


Viele Menschen besitzen ein Sparbuch. Sie eröffnen es bei ihrer Bank und zahlen Beträge darauf ein, um sie anzusparen. Wenn sie dann einen Teil des Geldes wieder abheben wollen, legen sie das Sparbuch bei ihrem Kreditinstitut vor und erhalten daraufhin die Auszahlung. Doch wer kann eigentlich alles die Auszahlung verlangen und was ist dafür erforderlich? Zur Beantwortung dieser Frage ist es wichtig, zu verstehen, worum es sich rein rechtlich bei einem Sparbuch handelt. Ein Sparbuch ist eine besondere Form des qualifizierten Legitimationspapiers. Ein qualifiziertes Legitimationspapier ist eine Urkunde, die einen Anspruch oder ein Recht verbrieft. Dem Inhaber eines Wertpapieres steht also ein Recht oder auch eine Forderung gegen den Herausgeber des Wertpapiers zu. Das Wertpapier dient dabei vor allem dem Nachweis der bestehenden Forderung.

Die im Sparbuch verbriefte Forderung entsteht nicht mit Erstellung des qualifizierten Legitimationspapiers, also des Sparbuchs. Dieses beinhaltet die Forderung lediglich. Die Forderung als solche entsteht im Rahmen eines allgemeinen schuldrechtlichen Vertrages, also dem Abschluss des Sparvertrages.

Die verbriefte Forderung kann grundsätzlich einfach von einer Person auf eine andere übertragen werden. Dazu muss einfach nur das Wertpapier selber, also das Sparbuch übertragen werden. Insoweit gibt es den folgenden Merksatz: Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht an dem Papier. Wem also das Sparbuch gehört, der darf auch die Auszahlung verlangen.

Der Umkehrschluss zu dem eben gesagtem bedeutet, dass, um die Auszahlung verlangen zu können, die Vorlage des Sparbuchs notwendig ist. Legt man allerdings dem Kreditinstitut das Sparbuch vor, dann muss es die verbriefte Forderung erfüllen. Der Aussteller eines qualifizierten Legitimationspapiers kann grundsätzlich vor der Erfüllung der Verbindlichkeit verlangen, dass der Inhaber der Urkunde seine Legitimation nachweist. Dies kann er tun, indem er nachweist, dass die in der Urkunde ausgewiesene Forderung tatsächlich entstanden ist, indem er also beispielsweise den Darlehensvertrag vorlegt, aus dem sich der verbriefte Anspruch ergibt. Die Leistung kann also nicht aus dem qualifizierten Legitimationspapier heraus gefordert werden, sondern nur aus dem dessen zugrunde liegenden Vertrag. In einem Sparbuch wird allerdings in der Regel jede einzelne Ein- und Auszahlung vermerkt, so dass bereits aus dem Sparbuch hervorgeht, in welcher Höhe die Forderung besteht.

Wurde das Sparbuch jedoch auf eine andere Person übertragen, beispielsweise weil die Großeltern das Sparbuch ihrem Enkel geschenkt haben, dann kann die Bank verlangen, dass der neue Inhaber, in dem Beispiel also der Enkel, nachweist, dass er das Sparbuch tatsächlich wirksam vom ursprünglichen Inhaber erhalten hat. Dies ginge beispielsweise durch eine schriftliche Bestätigung der Großeltern, oder indem die Großeltern selbst das Kreditinstitut informieren.

Leistet der Aussteller des Sparbuchs an jemanden, der zwar das Sparbuch vorlegt, der aber eigentlich nicht zum Besitz des Sparbuchs berechtigt ist, also weil er das Sparbuch beispielsweise dem eigentlichen Inhaber gestohlen hat, dann wird das Kreditinstitut trotzdem von seiner Schuld befreit, das Guthaben auf dem Sparbuch ist dann also weg. Grund dafür ist, dass das Kreditinstitut grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die Person, die ihm das Sparbuch vorlegt, auch dessen Inhaber ist. Anders ist es nur, wenn das Kreditinstitut weiß, oder zumindest hätte wissen müssen, dass die Person, die ihm das Sparbuch vorlegt, nicht dessen Inhaber ist.

Wenn der Inhaber sein Sparbuch verliert, oder es im auf sonstige Weise abhandenkommt, dann kann er das Sparbuch im Wege eines sogenannten Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklären lassen, wenn nicht dieses Vorgehen in dem Sparbuch selbst ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Der frühere Inhaber hat dann gegenüber dem damaligen Aussteller einen Anspruch darauf, dass er ihm ein neues Sparbuch mit dem gleichen Inhalt ausstellt. Das gleich geht auch dann, wenn der Inhaber das Sparbuch nicht verliert, sondern wenn es zerstört wird.

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